28.04.2014
Das Urteil ist bis dato noch nicht rechtskräftig, aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen bereits vorliegenden Urteil in Sachen Verbraucherschutz liegt aber die Vermutung nahe, dass auch in eventuellen nächsten Instanzen die hier gefällte Entscheidung bestätigt werden wird. Das Kölner Landgericht hatte sein Urteil im wesentlichen damit begründet, dass im vorliegenden Fall das gesamte Angebot als kostenlos beworbenwurde. Der unvoreingenommene Nutzer könne grundsätzlich davon ausgehen, dass dies tatsächlich auch der Fall sei, im Gegensatz etwa zu Dienstleistungen von Partnervermittlungen. Immerhin gäbe es eine ganze Reihe sozialer Netzwerke, die sich ausschließlich über Werbung finanzierten. Darüber hinaus hätten im vorliegenden Fall Angaben über Kündigungsfristen gefehlt, zudem wären die hohen Folgekosten für die automatische Abonnementsverlängerung auf der Webseite kaum auffindbar und zudem schwer zu lesen gewesen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte bei dem in Rede stehenden Fall gegen den Betreiber der Dating-Plattform, die Kölner Firma Flirtcafe online GmbH, eine Unterlassungsklage angestrengt. Das Unternehmen habe wahrheitswidrig behauptet, zwei unterschiedliche Angebote zu präsentieren, was auch in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) so dargestellt worden sei. Bei potentiellen Nutzern wäre so der Eindruck erweckt worden, dass nach einer kostenlosen Basisanmeldung mindestens die Möglichkeit gegeben sein müsse, einen Überblick über andere Kontaktsuchende zu erhalten, bevor es zu möglicherweise kostenverursachenden weiteren Schritten komme.