Bisher musste ein Hotelbetreiber, das die Echtheit einer negativen Kundenmeinung auf einem Bewertungsportal anzweifelt, beweisen der anonyme Bewerter kein Gast gewesen ist. Nun erfolgte sozusagen die Beweislastumkehr durch das BGH: Nun reiche die Behauptung, dass es keinen Hotelaufenthalt gegeben habe. Das wegweisende Urteil ist aber noch nicht offiziell veröffentlicht.
BGH schützt Hotelbetreiber und nimmt Bewertungsportal in die Pflicht
Das Hotel muss sich nur beim Portal melden und rügen: Das Portal sei verpflichtet, dem nachzugehen und die Bewertung zu überprüfen. Macht das Portal das nicht, wird unterstellt, dass es keinen Hotelaufenthalt des Users gab. Die Bewertung ist dann rechtswidrig und es besteht Anspruch auf Löschung der fraglichen Bewertung. (Az. VI ZR 1244/20)