Google 1-Sterne-Bewertung löschen: schnell und einfach

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Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Sie haben eine Google 1-Sterne-Bewertung – vielleicht sogar ohne Begleittext – erhalten? Das sind wahrscheinlich, die mit am ärgerlichsten Bewertungen, die man erhalten kann. Man stellt sich die Fragen: Wer ist dafür verantwortlich? Was soll das?

Glücklicherweise gibt es Wege, solche Bewertungen zu löschen oder ihre Auswirkungen auf die eigene Online-Präsenz zu minimieren.

Wie können Google 1-Sterne Bewertungen gelöscht werden?

Entweder der Verfasser der Bewertung oder Google selbst hat die Berechtigung, diese zu löschen. Um gegen die Rezension vorzugehen, ist es notwendig, die Rechtsabteilung von Google mit rechtlichen Argumenten von der Gesetzeswidrigkeit der Bewertung zu überzeugen. Die Rolle des Anwalts besteht demnach darin, Google davon zu überzeugen, dass die Bewertung rechtswidrig ist, sodass Google dann die Löschung durchführt.

Im Prinzip gibt es zwei Argumentationen, denen man folgen kann:

  1. Geltendes Recht: Da nicht nachvollzogen werden kann, ob der Nutzer tatsächlich eine echte Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hat, könnte dies bereits ein Ansatzpunkt sein. Zwar ist prinzipiell auch eine 1-Sterne Bewertung ohne Text eine freie Meinungsäußerung – dennoch muss es klare Bezugspunkte für einen echten Kontakt, eine echte Erfahrung geben.
  2. Google Richtlinien: Mit der Richtlinie Themaverfehlung beschreibt Google, dass es sich bei einer Rezension um einen echten Erfahrungsbericht handeln soll. Das Wort „Bericht“ setzt bereits voraus, dass es einen Textanteil geben sollte.

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Weitere Informationen zum Ablauf und Kosten

OLG Köln mit wegweisendem Urteil (23.12.2022, Az. 6 U 83/22)

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2022, Az. 6 U 83/22 entschieden, dass eine – in diesem Fall von einem Mitbewerber – abgegebene 1-Sterne Bewertung auf Google dann unzulässig und entsprechend von Google zu entfernen ist, wenn es lediglich zu einem einfachen Kontakt kam, aber keine Geschäftsbeziehung eingegangen wurde.

Im konkreten Fall ging es um ein IT-Unternehmen, welches wiederum ein anderes IT-Unternehmen kommentarlos mit einem Stern bewertet hatte, obwohl es nachweislich keine Geschäftsbeziehung gab. Kontakt wurde zwar zueinander aufgenommen, dies würde jedoch eine solche Bewertung nicht rechtfertigen – so das OLG Köln in ihrer Begründung. Die beanstandete Bewertung sei im Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend.

Die genaue Begründung liest sich wie folgt:

Die Äußerung des Beklagten ist in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung […]. Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik […].

OLG Köln (23.12.2022, Az. 6 U 83/22)

Das vollständige Urteil ist hier nachzulesen: https://openjur.de/u/2478933.html

Soll auf die 1-Sterne-Bewertung reagiert werden?

Prinzipiell empfehlen wir bei manchen Rezensionen Stellung zu beziehen. Bei einer 1-Sterne-Bewertung ohne Text macht das aus unserer Sicht aber wenig bis gar keinen Sinn. Eigentlich müssten Sie ja folgendes antworten:

„Tut uns leid, dass Sie eine schlechte Erfahrung gemacht haben. Damit wir das in Zukunft vermeiden können, bitten wir Sie den Sachverhalt näher zu erläutern.“

Das Problem: Es kann kein Dialog entstehen, da der vermeintliche Rezensent wiederum nicht auf die Stellungnahme antworten kann. Und editiert er seine Rezension wenigstens dementsprechend? Möglich, aber sehr wahrscheinlich nicht. Es bleibt also nur der Löschauftrag!

Häufige gestellte Fragen zu Google 1-Sterne Bewertungen

Was sagen unsere Kunden?

5.0
Basierend auf 472 Bewertungen
powered by Google
Thorsten H.
08:55 26 Mar 25
Sehr zuverlässig mit zusätzlich positivem Ergebnis.
Klasse Adwus, herzlichen Dank! Der 1. Anbieter, der seriös herüberkam, sich umgehend nach Kontaktaufnahme telefonisch meldete und in gerade mal einer Woche die eine ungerechtfertigte Rezension entfernt hatte. Zudem noch preislich fairer als alle anderen! Ich hoffe zwar nicht, dass ich noch einmal Hilfe in solcher Angelegenheit benötige, aber wenn dann immer wieder Adwus!!! Nur weiterzuempfehlen!!!
Marc A.
08:11 26 Mar 25
Absolut unkompliziert und effektiv...und preiswerter als die meisten anderen Anbieter. Vielen auch nochmnals an dieser Stelle.
Heiko F.
12:07 21 Mar 25
Sensationell schnelle Erledigung der beauftragten Dienstleistung. Absolut professionell!
Peter B.
13:42 20 Mar 25
Schnell, einfach und seriös.Kann man nur weiterempfehlen
Danijel T.
11:26 19 Mar 25
Schnell unkompliziert. Super Service. Danke
Michaela M.
10:10 19 Mar 25
Vielen Dank für die schnelle und kompetente Bearbeitung!
Stefan M.
12:44 18 Mar 25
Absolut zuverlässiger Dienstleister! Die Kanzlei ADWUS hält, was Sie verspricht! Vielen Dank!
Jochen van B.
12:03 18 Mar 25
Sehr schnelle Erledigung und alles wie vereinbart
Timo K.
14:12 17 Mar 25
In dem an mich gerichteten Werbeanschreiben hat die Kanzlei nicht zu viel versprochen. Klare Weiterempfehlung!

  

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