Arzt mit verschränkten Armen

Jameda Arztbewertung: Das Ärzteportal im Internet

Foto des Autors

Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Es gibt etliche Arztbewertungsportale im Internet, aber die prominenteste Ärzte Bewertungsseite ist sicherlich jameda. Das 2007 gegründete zum Burda Verlag gehörende Unternehmen, war das erste Bewertungsportal, das sich auf die Bewertung von Ärzten und Kliniken spezialisiert hat. Dort können Patienten ihren jeweiligen Ärzten leistungsabhängige Schulnoten und Sternchen vergeben sowie dazugehörige Kommentare und Rezensionen verfassen. Auch Klinikbewertungen sind dort zu finden. Die Bundesärztekammer, aber auch Verbraucherzentralen warnen allerdings davor sich allzu blauäugig auf diese Bewertungen zu verlassen, wenn es um die Wahl des richtigen Arztes geht. Denn: Neben dreisten Fälschungen (sowohl negativer als auch positiver Natur), melden sich doch die meisten User aus einer Emotion heraus zu Wort – die in der Regel eher negativ als positiv getrieben ist. Das ändert aber nichts an dem einfachen Grundsatz: Mediziner, die auf jameda überdurchschnittlich gut und oft bewertet wurden, profitieren von dieser positiven Reputation!

Darum sind Arztbewertungsportale kritisch zu betrachten:

  • Es wird bei der Abgabe der Bewertung natürlich nicht überprüft, ob der entsprechende Bewerter jemals in der Praxis / der Klinik Patient war
  • Es gibt durchaus Agenturen, die im Auftrag von Ärzten oder Kliniken positive Bewertungen abgeben

Werbeplattform für Ärzte und Kliniken

Für Ärzte und Klinken dient jameda als eine Art Werbeplattform. Hier kann man sich präsentieren und neue Patientenanfragen generieren – sofern die Bewertungen stimmen. Das führt zu Frage, wie genau die Bewertungen auf die Plattform kommen und was genau eigentlich bewertet werden kann.

So können Patienten eine Bewertung abgeben:

  1. Nachdem ein User sich erfolgreich registriert hat (kostenlos), kann dieser grundsätzlich die erste Bewertung verfassen.
  2. Die erste Bewertung muss allerdings über einen sog. Aktivierungslink freigeschaltet werden. Geschieht dies nicht, wird die Bewertung auch nicht veröffentlicht. Die Freischaltung über einen Aktivierungslink ist nur bei der allerersten Bewertung nötig, um den User sozusagen zu verifizieren.
  3. Eine Prüfung der Bewertung durch den Plattformbetreiber findet vor jeder Veröffentlichung statt. Dazu gibt es einen automatisierten Prüfalgorithmus. Dieser analysiert alle eingehenden Bewertungen anhand eines 50 Punkte umfassenden Kriterienkatalogs. Zu diesen Kriterien gehören unter anderem die E-Mail- und die IP-Adresse. So sollen beispielsweise Mehrfach- oder Selbstbewertungen erkannt und verhindert werden.
  4. Bewertungen, die grundsätzlich den Kriterien entsprechen, werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden veröffentlicht.
  5. Was allerdings immer möglich ist: Der bewertete Arzt kann eine Bewertung beanstanden! Ärzte haben die Möglichkeit, die vom Nutzer abgegebene Bewertung zu melden und zu erläutern, warum die Bewertung in ihren Augen nicht zulässig ist. jameda prüft die Bewertung dann manuell auf ihre Rechtmäßigkeit. jameda hat dann unter anderem die Möglichkeit den Verfasser zu kontaktieren und einen Beleg anzufordern. Mit der Unterstützung eines Anwalts kommt man natürlich wesentlich schneller zu einer Entfernung und man muss nicht selbst mit dem Plattformbetreiber kommunizieren: Jameda Bewertung löschen lassen

Die Noten von 1 – 6 kann der Patient unter anderem für folgende Kategorien vergeben:

  • Behandlung
  • Aufklärung (Beratung)
  • Vertrauensverhältnis
  • genommene Zeit
  • Freundlichkeit
  • etc.

Natürlich schaden negative Bewertungen. Es gilt aber auch: Ausschließlich maximal positive Bewertungen können schnell die Aussagefähigkeit des Profils in Zweifel ziehen. Wichtig ist es, dass alle Bewertungen in Summe Plausibilität und Authentizität vermitteln.

Jameda Urteil

Tatsächlich gab es in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsprechungen jameda betreffend. An dieser Stelle gehen wir auf die wichtigsten BHG-Urteile ein.

Az. VI ZR 30/17: Vollständige Löschung des Profils

Das jüngste Urteil des BGH Ende 2017 (Az. VI ZR 30/17) betrifft das Geschäftsmodell als solches. Neben Profilen, die von Ärzten selbst angelegt und gepflegt werden (Bezahlter Kunde), gibt es auch automatisch erstelle Profilseiten. Geklagt hatte nun eine Kölner Dermatologin mit einem solchen automatisiert erstellten Profil. Denn: Auf ihrer Seite wurde Werbung für die bezahlten Profile von umliegenden Ärzten angezeigt – einer der Vorteile bei einem bezahlten Account. Der Vorwurf: „Zwangskommerzialisierung“ von persönlichen Daten zu Werbezwecken. Daraufhin erwirkte sie eine vollständige Löschung ihres Portalauftritts. Die Begründung des BGH lautet: jameda wird mit dieser Werbepraxis der Stellung eines neutralen Informationsvermittlers nicht gerecht. Die Folge: jameda bietet dieses Werbeanzeigemodell nun nicht mehr in dieser Form seinen Kunden an.

Az. VI ZR 34/15: Löschung von Bewertungen und Herausgabe der Behandlungsbelege

Der Fall: Ein Arzt hatte die Behandlung an einem Bewerter bestritten und eine entsprechende Löschung der negativen Bewertung beantragt. Das Urteil hat jameda nun dazu verpflichtet auch bei beanstandeten Meinungsäußerungen eine manuelle Prüfung der Bewertung einzuleiten. Aber nicht nur das: Auch die Belege und Nachweise, die jameda im Rahmen dieser Prüfung sammelt, müssen an den Arzt weitergeleitet werden. Das bedeutet im allgemeinen, dass die Entfernung von inhaltlich zulässigen Meinungsäußerungen grundsätzlich möglich ist – sofern Zweifel an einer Behandlung bestehen.

Az. VI ZR 358/13: Löschung von Bewertungen

Die selbe Klägerin wie in Urteil VI ZR 30/17 hatte schon 2013 gegen jameda geklagt. In diesem Fall ging es um die Löschung von insgesamt 17 Bewertungen. Damals entschied das BGH allerdings, dass die Nennung und Bewertung auf dem Portal rechtmäßig ist und Ärzte kein Recht auf Löschung ihres Profils haben. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche und klinische Leistungen sowie das Recht der freien Arztwahl wiege schwerer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes.

Jameda Kosten: Die jameda Preise im Überblick

Entscheidet sich ein Patient seinen Arzt zu bewerten, es aber noch kein entsprechendes Profil über diesen gibt, kann der Patient auch gleich dieses anlegen. So gesehen ist ein Basic-Profil für jeden Arzt kostenlos – was nicht für jeden Arzt positiv sein muss (vgl. Jameda Urteile).

Natürlich sind bei einem solchen Profil die Nutzungsmöglichkeiten stark eingeschränkt – die Plattform monetarisiert sich schließlich über Premium-Profile. Was genau kann man mit einer kostenlosen Registrierung nicht machen? Man kann zum Beispiel kein persönliches Profilbild hinterlegen oder seine eigene Website verlinken – grundsätzliche Kontaktdaten sind natürlich möglich.

Bei jameda können Ärzte grundsätzlich zwischen dem Gold‑, Gold Pro- und Platin-Paket auswählen.

  • Gold für 69,- Euro im Monat sei „sehr gut für Ihre Sichtbarkeit auf jameda und bei Google“.
  • Gold Pro sei wohl das „beliebteste Produkt“ und kostet 99,- Euro im Monat und verspricht dabei, „sehr gut für Ihre Sichtbarkeit und ihr Termin-Management“ zu sein. Die Highlights sind dabei die Möglichkeit der Online-Terminvergabe sowie Videosprechstunden.
  • Platin kostet schon 139,- Euro im Monat und sei „perfekt für Sichtbarkeit Ihrer Expertise und Ihr Termin-Management“. Die Highlights sind die umfassende Darstellung auf jameda und die Möglichkeit eigene Videos zu präsentieren.

Jameda Löschungsanspruch

Ein Löschungsanspruch für das ganze Profil kann sich aus dem Einzelfall ergeben, grundsätzlich sei an dieser Stelle auf Az. VI ZR 30/17 verwiesen. Demnach besteht dann ein Anspruch, wenn jameda seine Stellung als neutraler Informationsgeber verlässt.

Einzelne Bewertungen können hingegen durchaus leichter gelöscht werden. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn diese gegen interne Nutzungsrichtlinien oder geltendes Recht verstoßen. Lassen Sie sich hierzu am besten von uns beraten.

Neueste Beiträge