Google 1-Sterne-Bewertung löschen: schnell und einfach

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Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Sie haben eine Google 1-Sterne-Bewertung – vielleicht sogar ohne Begleittext – erhalten? Das sind wahrscheinlich, die mit am ärgerlichsten Bewertungen, die man erhalten kann. Man stellt sich die Fragen: Wer ist dafür verantwortlich? Was soll das?

Glücklicherweise gibt es Wege, solche Bewertungen zu löschen oder ihre Auswirkungen auf die eigene Online-Präsenz zu minimieren.

Wie können Google 1-Sterne Bewertungen gelöscht werden?

Entweder der Verfasser der Bewertung oder Google selbst hat die Berechtigung, diese zu löschen. Um gegen die Rezension vorzugehen, ist es notwendig, die Rechtsabteilung von Google mit rechtlichen Argumenten von der Gesetzeswidrigkeit der Bewertung zu überzeugen. Die Rolle des Anwalts besteht demnach darin, Google davon zu überzeugen, dass die Bewertung rechtswidrig ist, sodass Google dann die Löschung durchführt. Die Erfolgsquote von Adwus liegt bei 99% basierend auf über 250.000 Bewertungen.

Im Prinzip gibt es zwei Argumentationen, denen man folgen kann:

  1. Geltendes Recht: Da nicht nachvollzogen werden kann, ob der Nutzer tatsächlich eine echte Erfahrung mit dem Unternehmen gemacht hat, könnte dies bereits ein Ansatzpunkt sein. Zwar ist prinzipiell auch eine 1-Sterne Bewertung ohne Text eine freie Meinungsäußerung – dennoch muss es klare Bezugspunkte für einen echten Kontakt, eine echte Erfahrung geben.
  2. Google Richtlinien: Mit der Richtlinie Themaverfehlung beschreibt Google, dass es sich bei einer Rezension um einen echten Erfahrungsbericht handeln soll. Das Wort „Bericht“ setzt bereits voraus, dass es einen Textanteil geben sollte.

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Weitere Informationen zum Ablauf und Kosten

OLG Köln mit wegweisendem Urteil (23.12.2022, Az. 6 U 83/22)

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2022, Az. 6 U 83/22 entschieden, dass eine – in diesem Fall von einem Mitbewerber – abgegebene 1-Sterne Bewertung auf Google dann unzulässig und entsprechend von Google zu entfernen ist, wenn es lediglich zu einem einfachen Kontakt kam, aber keine Geschäftsbeziehung eingegangen wurde.

Im konkreten Fall ging es um ein IT-Unternehmen, welches wiederum ein anderes IT-Unternehmen kommentarlos mit einem Stern bewertet hatte, obwohl es nachweislich keine Geschäftsbeziehung gab. Kontakt wurde zwar zueinander aufgenommen, dies würde jedoch eine solche Bewertung nicht rechtfertigen – so das OLG Köln in ihrer Begründung. Die beanstandete Bewertung sei im Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend.

Die genaue Begründung liest sich wie folgt:

Die Äußerung des Beklagten ist in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen werden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung […]. Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, diesen sachlichen Bezug nicht erkennen lässt, erschöpft sich in der Herabsetzung und ist daher unzulässige unternehmerische Schmähkritik […].

OLG Köln (23.12.2022, Az. 6 U 83/22)

Das vollständige Urteil ist hier nachzulesen: https://openjur.de/u/2478933.html

Soll auf die 1-Sterne-Bewertung reagiert werden?

Prinzipiell empfehlen wir bei manchen Rezensionen Stellung zu beziehen. Bei einer 1-Sterne-Bewertung ohne Text macht das aus unserer Sicht aber wenig bis gar keinen Sinn. Eigentlich müssten Sie ja folgendes antworten:

„Tut uns leid, dass Sie eine schlechte Erfahrung gemacht haben. Damit wir das in Zukunft vermeiden können, bitten wir Sie den Sachverhalt näher zu erläutern.“

Das Problem: Es kann kein Dialog entstehen, da der vermeintliche Rezensent wiederum nicht auf die Stellungnahme antworten kann. Und editiert er seine Rezension wenigstens dementsprechend? Möglich, aber sehr wahrscheinlich nicht. Es bleibt also nur der Löschauftrag!

Was sagen unsere Kunden?

5.0
Basierend auf 380 Bewertungen
powered by Google
Die Kanzlei hat uns sehr geholfen, eine unrechtmäßige Bewertung zu entfernen. Vielen Dank hierfür. Langer Atem zahlt sich manchmal aus.
Cyrus ACyrus A
07:07 23 Apr 24
Maximal unbürokratische Erledigung meines Falles. Unkomplizierte Kontaktaufnahme, Zahlung erst nach Erfolg, jederzeit Rückmeldungen - daher sehr empfehlenswert.
Detlef HauserDetlef Hauser
20:22 19 Apr 24
Unkompliziert und zuverlässig zu angemessenem Preis
Abdou GabbarAbdou Gabbar
11:47 17 Apr 24
Unkompliziert und schnell mit Sachverstand.
erstmalig erhielt nach vielen Jahren gleich 2 vernichtende 1-Stern-Bewertungen mit unwahren und verleumderischen Behauptungen und beantragte die Löschung bei Google erstmal... selbst. Aber nach 3 Wochen war immer noch nichts passiert, was mich sehr belastet hat. Es gibt auch keine Möglichkeit, bei Google nachzuhaken. Die Kanzlei ADWUS hat das glücklicherweise ändern können. Auch wenn es in diesem Fall nochmal 3 Wochen gebraucht hat, bin ich erleichtert und sehr zufrieden. Sollte so etwas nochmal vorkommen, wende ich mich gleich wieder an ADWUS. Das Telefon ist immer besetzt und auch die anfallenden Kosten sind absolut gerechtfertigt. Vielen Dank an das gesamte Team.weiterlesen
FacaFaca
18:57 11 Apr 24
Sehr schnell und effizient, in wenigen Tagen ist die Arbeit erledigt.
Cyrus A.Cyrus A.
16:52 08 Apr 24
Gute Betreuung durch schnelle Beantwortung aller Anfragen. Mein Problem wurde zeitnah gelöst. Jederzeit wieder.
L HL H
15:03 08 Apr 24
Ich bin begeistert, nach einer guten Woche war alles zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. Die RA´s ADWUS kann ich absolut weiterempfehlen. Vielen Dank
Einwandfreie Abwicklung mit erfolgreicher Löschung von “Fake”-Bewertungen
Julia AltrichterJulia Altrichter
08:15 14 Mar 24
Vielen Dank für die erfolgreiche Löschung einer ungerechtfertigten Bewertung! Perfekte, unkomplizierte und schnelle Abwicklung, kann ich uneingeschränkt empfehlen!
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