Kopfumriss

Recht auf Vergessenwerden

Foto des Autors

Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Das Recht auf Vergessenwerden beschreibt den Umstand, dass digitale Informationen/Daten mit Personenbezug prinzipiell gelöscht werden können bzw. diese mit einer Art Ablaufs- bzw. Verfallsdatum auszustatten, um eine automatische Löschung seitens des Systems auszulösen.

Gesetzliche Löschpflichten

Derzeit gibt es kein explizites Gesetz, welches als Grundlage für eine solche automatische Löschung dienen könnte. Aktuell geltende Datenschutzgesetze enthalten lediglich Bestimmungen über die jeweiligen Voraussetzungen, wann personenbezogene Daten zu löschen sind. Konkret heißt das, dass beispielsweise das Bundesdatenschutzgesetz auf die DSGVO (europäische Datenschutz-Grundverordnung) verweist und primär Löschpflichten enthält.

Demnach sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sobald der ursprüngliche Verwendungszweck zur Speicherung selbiger nicht mehr gegeben ist bzw. die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. Der Dateninhaber unterliegt also einerseits einer gesetzlichen Löschpflicht und andererseits der Löschaufforderung der Betroffenen.

Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) Art. 19 DSGVO Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung.

Wie die Daten technisch gesehen zu löschen sind, wird im Gesetz übrigens nicht geregelt. Das ist insofern relevant als dass eine Veröffentlichung solcher Daten im Internet unter Einhaltung angemessener Maßnahmen ungleich schwerer zu löschen sind als beispielsweise einen physischen Datenträger zu zerstören oder eine Datei zu entfernen. So müssen Links aus Suchmaschinen und sonstige Backlinks und Replikationen der Daten gelöscht werden.

Ein Löschantrag kann formlos erfolgen, lediglich die Identität muss zweifellos nachgewiesen sein. Die Umsetzung der Löschung hat unverzüglich zu erfolgen und zwar innerhalb eines Monats.

Der Anlass: Google-Spain-Urteil

Wie kam es überhaupt zu dem Recht auf Vergessenwerden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 13.05.2014 festgestellt, dass „der Betreiber einer Internetsuchmaschine […] bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist“.

Soll heißen: Google indexiert Webseiten und stellt Suchergebnisse nach Relevanz zum eingegebenen Keyword/Suchanfrage dar und ist somit verantwortlich für den Inhalt einer so generierten Suchergebnisseite.

Anlass für das Urteil war die Klage eines Spaniers, die sich gegen Google Spain wandte und zum Inhalt folgendes hatte: Googlete man den Namen des Spaniers erschienen veraltete Berichte (Suchergebnisse) über dessen finanzielle Schwierigkeiten. Zwar seien diese inhaltlich korrekt, aber eben Jahre zurückliegend und damit datenschutzwidrig.

Das Urteil war allerdings nicht frei von Kritik. So wurde beispielsweise der Konflikt aus Datenschutz und freiem Informationszugang thematisiert.

Neueste Beiträge