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Google Bewertungen kaufen: Ist das 2024 noch eine gute Idee?

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Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Sie möchten Ihren Umsatz und Besucher steigern und eine hervorragende Online-Reputation aufbauen? Oder noch besser: Schlechte Bewertungen für Ihre Mitbewerber in Auftrag geben?

Vorweg: Google Bewertungen kaufen können Sie bei Adwus nicht. Einen solchen „Service“ bieten wir nicht an. Vielmehr geht es uns hier bei Adwus um nachhaltiges Online-Reputationsmanagement und das gezielte Entfernen von unangebrachten Bewertungen und Rezensionen. Aber wenn Sie schon einmal hier sind, dann sollten Sie definitiv weiterlesen, denn hier erfahren Sie aus erster Hand warum Sie keine Google Bewertungen kaufen sollten.

Warum Sie keine Google Bewertungen kaufen sollten

Positive Bewertungen nützen Ihrem Unternehmen

Dass positive Bewertungen auf Google Ihrem Unternehmen helfen, mehr Umsatz und Besucher zu generieren steht außer Frage! Repräsentative Umfragen belegen, dass ca. 80% aller Kunden auf die Bewertungen im Netz vertrauen und diese aktiv in Ihren (Kauf-)Entscheidungsprozess einfließen.

Doch das Generieren von echten Bewertungen fällt vielen Unternehmen schwer – erst einmal nachvollziehbar, dass man nach einer bequemen und schnellen Alternative sucht. Die lautet dann: Gefälschte Bewertungen von Fake-Accounts in Auftrag geben für vergleichsweise wenig Geld.

Manchmal spielt auch der Wunsch eine Rolle negative Rezensionen nach „hinten zu schieben“, also aus dem sichtbaren Bereich zu bekommen sowie die Gesamtbewertung zu verbessern. Hier hilft es unter Umständen schon, wenn man gezielt unangebrachte Bewertungen identifiziert und entsprechend löschen lässt.

Negative Bewertungen löschen lassen

Europas Nummer 1: 99 von 100 Bewertungen entfernen wir erfolgreich – diese Erfolgsquote von 99% bezieht sich dabei auf ca. 250.000 entfernte Bewertungen in den letzten 23 Jahren.

Negative Bewertungen sind Teil des Deals

An dieser Aussage mag sich vielleicht jetzt der ein oder andere stören, aber kein Unternehmen dieser Welt kann 100% seiner Kunden glücklich machen. Es wird immer jemanden geben, der sich unberechtigt an einem hanebüchenen Sachverhalt stört oder der tatsächlich ein schlechtes Produkt oder einen schlechten Service erlebt hat. Denn: Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel. So etwas kommt nun einmal vor! Und wir wissen: Negative Erfahrungen tut man lieber kund als positive – auch und gerade im Internet. Wichtig ist angemessen darauf zu reagieren, z. B. in dem man Adwus beauftragt die entsprechende Rezensionen zu entfernen oder mindestens Stellung in Form eines Kommentars bezieht.

Auch sollte man sich bei ausschließlich schlechten Bewertungen die unbequeme Frage stellen, ob die Dienstleistung oder das Produkt evtl. einfach mies sind. Diese Erkenntnis kann weh tun, aber wenn man einen nachhaltigen Wirtschaftsplan verfolgt, dann kann man Google Bewertungen zum Anlass für Verbesserungen nehmen.

Mitbewerber mit dem Kauf von schlechten Bewertungen schädigen

Hört sich perfide an, ist aber eine durchaus oft und gerne praktizierte „Strategie“. Hierzu sollten Sie unbedingt beachten, dass man sich spätestens hier im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt.

Tatsächlich kann der Kauf von Google Bewertungen strafrechtlich relevant sein, also illegal. Es handelt sich demnach nicht nur um einen bloßen Verstoß gegen Betreiber-Richtlinien.

Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 des UWG stellt der Kauf unter Umständen eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Denn der User erhält ein positiv verzerrtes Bild der angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen – in anderen Worten: Es handelt sich um eine gezielte Verbraucher-Täuschung.

Wer noch einen Schritt weitergegangen ist und nicht nur für sich gute Bewertungen eingekauft hat, sondern bei der Gelegenheit auch noch schlechte Bewertungen für die Mitbewerber geshoppt hat, sollte darüber hinaus folgende Rechtssprechung kennen:

  • § 4 Nr. 7 des UWG: Geschäftsschädigung.
  • § 4 Nr. 8 des UWG: Unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen.
  • § 4 Nr. 10 UWG: Gezielte Behinderung.
  • potenzieller Verstoß gegen Unternehmerpersönlichkeitsrecht. 
  • Schadensersatzforderungen.

LG München I: Gekaufte Bewertungen auf Portalen rechtswidrig

Das Landgericht München I hat im Urteil vom 14.11.2019 (17 HK O 1734/19) dem Anbieter Fivestar untersagt, gefälschte positive Bewertungen zu verkaufen. Die Klage eingereicht, hatte das Urlaubsportal Holidaycheck. Fivestar ist nun dazu verpflichtet, zukünftig keine Bewertungen mehr anzubieten, die nicht von tatsächlichen Gästen des jeweiligen Hotels oder Ferienhauses stammen. Zudem muss das Unternehmen sicherstellen, dass die gefälschten Bewertungen entfernt werden und dem Bewertungsportal offenlegen, wer der Verfasser dieser Bewertungen war.

Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um „bezahlte“ Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige „bezahlte“ Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

 OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 22.02.2019 – 6 W 9/19

Gefälschte Google Bewertungen einzukaufen, mag zunächst verlockend klingen. Besonders, wenn Sie zu wenige Rezensionen haben oder sich die negativen häufen. Das kann definitiv schädlich für Ihr Business sein! Dann gilt es, Maßnahmen zu ergreifen. Und hier können wir Ihnen helfen, denn darauf sind wir spezialisiert und zwar durch und durch legal.

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